Satzung Kulturforum der Sozialdemokratie im Landkreis Gießen e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein ist im Benehmen mit dem SPD-Unterbezirksvorstand Gießen gegründet. Er trägt den Namen „Kulturforum der Sozialdemokratie im Landkreis Gießen e.V.“. Er ist ins Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Vereins ist Gießen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft. Ein Schwerpunkt der Aktivität liegt im Aufgreifen und Thematisieren kultureller Entwicklungen und ihrer sozialen Bedingungen. Der Verein versteht sich als Ort der Begegnung und Diskussion zum gegenseitigen Verständnis, zu Toleranz und Zusammenarbeit.
(2) Der Verein ist parteipolitisch offen und unabhängig. Er sieht sich den Traditionen des Humanismus und der Aufklärung verpflichtet und den Grundwerten der Sozialdemokratie verbunden. Er fördert die Teilhabe aller an Kunst und Kultur und stärkt damit Integration und sozialen Zusammenhalt.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herstellung von Öffentlichkeit, zum Beispiel durch öffentliche Diskussions- und Kulturveranstaltungen. Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern.
(4) Der Wirkungsbereich des Vereins beschränkt sich im Wesentlichen auf die Stadt und den Landkreis Gießen, jedoch werden auch nationale und europäische Vernetzungen zu Kulturträgern punktuell aufgegriffen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, für die Übernahme besonderer Aufgaben können Aufwandsentschädigungen und Honorare gezahlt werden, wenn es die Haushaltslage erlaubt.
(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung des Vereins ist beim Amtsgericht und Finanzamt einzureichen. Auflagen zur Satzung durch Amtsgericht bzw. Finanzamt werden vom Vorstand durch Beschluss gültig eingearbeitet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Das neue Mitglied muss seine Mitgliedschaft in Form eines Aufnahmeantrages erklären.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist mit einmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das Mitglied muss seinen Austritt schriftlich erklären.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug gerät. Das Ende der Mitgliedschaft tritt mit Ablauf der in der letzten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein.
(5) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang möglich. Die Berufung muss schriftlich erfolgen.
(6) Es wird ein Geldbeitrag als Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(7) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen den Vertreter/die Vertreterin des Kuratoriums)
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Die Bestimmung von allgemeinen Richtlinien für das Programm des Vereing) Wahl der Kassenprüfer/innen und Wahlleiter/in sowie Wahlhelfer/innen
h) Letztendlicher Beschluss bei Ausschlussverfahren
(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Schriftlich und geheim ist zu wählen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als drei Viertel aller Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von drei Viertel aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es – schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe – verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen übernimmt der/die Wahlleiter/in den Vorsitz. Über die Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in ein schriftliches Protokoll an. Dieses Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in und bei Wahlen von dem/der Wahlleiter/in zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellv. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- BeisitzerInnen, deren Anzahl und Aufgaben von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt werden.
(2) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen.
(3) Der/die Vorsitzende oder in Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums gehört dem Vorstand kraft Amtes mit beratender Stimme als Beisitzer/in an. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl der Beisitzer/innen kann in einem Wahlgang erfolgen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
(4) Der Verein wird durch den Vorstand i.S. des § 26 BGB durch den/die Vorsitzende/n und die stellv. Vorsitzenden einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 7 Der Vorstand ist zuständig für
1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3) Vorbereitung des Programms in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
4) Beschlussfassung über grundsätzliche Erklärungen des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit.
§ 8 Kuratorium
(1) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand – speziell bei der Programmarbeit – beratend zu unterstützen. Es tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen auf zwei Jahre eine/n Vorsitzenden/e und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus ihrer Mitte. Diese/r gehört kraft Amtes zugleich dem Vorstand des Vereins mit beratender Stimme an.
(3) Jedes Vereinsmitglied kann dem Vorstand Kuratoriumsmitglieder vorschlagen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Es sind zwei Vereinsmitglieder, die nicht im Vorstand und Kuratorium sind, zur Kassenprüfung zu wählen; wenn möglich noch eine Ersatzperson.
(2) Kassenprüfer/innen werden auf zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Anzustreben ist, dass ein Prüfmitglied jeweils ersetzt wird.
(3) Zur jährlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zur Entlastung des Vorstands zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturloge e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren